BFS | THEMA RECHT
Handelsrecht
Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen
Es besteht keine Pflicht zur Überprüfung der rechtzeitigen Offenlegung, wenn der mit der Offenlegung beauftragte Steuerberater gegenüber dem offenlegungspflichtigen Unternehmen die erfolgreiche Einreichung bestätigt. Ein Verschulden des Steuerberaters ist dem Unternehmen weder gem. § 278 BGB noch nach § 152 Abs. 1 Satz 3 AO direkt oder in entsprechender Anwendung zuzurechnen. Im Streitfall wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen. Sie hatte die offenlegungspflichtigen Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2010 zuvor weder innerhalb der Jahresfrist noch innerhalb der sechswöchigen Nachfrist nach Zustellung der Androhungsverfügung eingereicht. Gegen die Festsetzung trug sie vor, dass der mit der Erstellung des Jahresabschlusses und dessen Offenlegung beauftragte Steuerberater innerhalb der Nachreichungsfrist vergeblich eine Offenlegung versucht habe, diese aber fehlschlug. Da der Steuerberater jedoch selbst von dem Erfolg der Offenlegung überzeugt war, hätte er der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin noch vor Ablauf der sechs wöchigen Nachfrist die erfolgreiche Übermittlung bestätigt. Der Beschwerdeführerin war keine schuldhafte Verletzung der Offenlegungspflichten anzulasten, das Versäumnis beruhte nicht auf einem Verschulden der für die Offenlegung verantwortlichen gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin und mangels abweichender Hinweise durfte die Gesellschaft auf die Bestätigung durch den Steuerberater vertrauen. Dementsprechend war nach Auffassung des LG Bonn (Urteil vom 6.6.2013) die Ordnungsgeldentscheidung gegen die Beschwerdeführerin aufzuheben.