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Perspektiven 08

BFS | THEMA STEUERN

Grunderwerbsteuer

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

Nach dem BFH-Urteil vom 11.6.2013 ist § 16 Abs. 2 GrEStG auf einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 GrEStG anwendbar. Steuertatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG ist nicht erfüllt, wenn durch einen Anteilsrückerwerb das von dieser Vorschrift vorausgesetzte Quantum von 95 % der Anteile der Gesellschaft unterschritten wird. Die bereits eingetretene Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Ab. 3 GrEStG in Folge des Erwerbes von 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden GmbH konnte im Streitfall nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG rückwirkend dadurch beseitigt werden, dass die Klägerin innerhalb von zwei Jahren 0,1 %, und damit nur einen geringeren Teil der zuvor erworbenen GmbH-Anteile, zurückübertrug.