Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 07

BFS | THEMA STEUERN

Umsatzsteuer

Zur Umsatzsteuerfreiheit der von einem Altenwohnheim erbrachten Leistungen

Die mit dem Betrieb eines von einem gewerblichen Unternehmer betriebenen Altenwohnheims eng verbundenen Umsätze sind nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG u.a. dann umsatzsteuerfrei, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % der Leistungen Kranken und behinderten Menschen zugute gekommen sind, die in einem vom Gesetz näher bestimmten Maß der Hilfe bedürfen. Nach dem BFH-Urteil vom 19.3.2013 ist es nicht erforderlich, dass diesen Personen eine Pflegestufe zuerkannt wurde. Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG darf nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden, die nicht geeignet ist, die Gleichbehandlung sämtlicher unter das Privatrecht fallenden Betreiber von Altenwohnheimen zu gewährleisten. Im Streitfall betrieb die Klägerin, eine gemeinnützige GmbH, ein Seniorenstift. Sie überließ den Bewohnern abgeschlossene unmöblierte Wohnungen mit Klingel, Namensschild, Telefonanschluss und Briefkasten, verbunden mit folgenden Grundleistungen: Notruf- und Pflegebereitschaft, Grundreinigung der Wohnung, Vorhalten von Gemeinschaftsräumen, Mittagessen, Betreuung und zeitlich befristete Pflege im Krankheits- und Pflegefall. Die begehrte Umsatzsteuerbefreiung versagte das FA und das FG zu Unrecht schon deshalb, weil im Vorjahr nicht mindestens 40 % der Bewohner die Pflegestufe 1 oder mehr zuerkannt war. Der BFH entschied, dass die einfache Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegestufe 0 ausreicht.