Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 07

BFS | THEMA STEUERN

Umsatzsteuer

Sorgfaltspflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG muss der Lieferer in gutem Glauben handeln und alle Maßnahmen ergreifen, die vernünftigerweise verlangt werden können um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt, so der Leitsatz des BFH-Urteils vom 25.4.2013. Dabei sind nach Auffassung des Gerichts alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände umfassend zu berücksichtigen. Danach kann sich die zur Steuerpflicht führende Bösgläubigkeit auch aus Umständen ergeben, die nicht mit den Beleg- und Buchangaben zusammenhängen. Im Streitfall konnte nicht festgestellt werden, dass objektiv eine innergemeinschaftliche Lieferung vorlag. Es ging deshalb nur darum, ob der Unternehmer auf die Richtigkeit der Angaben und Unterlagen seines Abnehmers vertrauen durfte. Dies hat der BFH verneint, weil der Steuerpflichtige die Angaben nicht hinreichend sorgfältig hinterfragt hat. Im Streitfall wurden über einen Internetkontakt zwei PKW im Wege der Abhollieferung gegen Barzahlung an eine Luxemburger GmbH verkauft. Aufgetreten sind Mittelspersonen mit einer deutschen Handy- und Faxnummer. Unter diesen Voraussetzungen hätte sich, so das Gericht, der Unternehmer für die neue Geschäftsbeziehung nicht mit der Bestätigung der USt-IdNr. durch das damals noch zuständige Bundesamt für Finanzen begnügen dürfen. Vielmehr hätte er Kontakt mit dem Geschäftssitz der GmbH suchen müssen und dabei feststellen können, dass sie seit Jahren aufgelöst war. Es bleibt also dabei, dass trotz zum Teil ermutigender Rechtsprechung des EuGH innergemeinschaftliche Lieferungen steuerlich riskant sein können, besonders wenn es sich um bar bezahlte PKW-Abhollieferungen mit bisher unbekannten Geschäftspartnern handelt.