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Perspektiven 07

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Umsatzsteuer

Zum Vorsteuerabzug beim Betrieb einer privaten Photovoltaikanlage

Der Betrieb einer privaten, aber netzgeführten Photovoltaikanlage kann zum Abzug der entrichteten Vorsteuer berechtigen. Laut Urteil des EuGH vom 20.6.2013 setzt dieses Abzugsrecht u.a. voraus, dass die Anlage zur Erzielung nachhaltiger Einnahmen betrieben wird. Bei dem österreichischen Verfahren ging es um die Unternehmereigenschaft beim Betreiben einer Photovoltaikanlage ohne eigene Stromspeichermöglichkeit. Das nationale Gericht wollte vom EuGH wissen, ob der Betrieb einer netzgeführten Photovoltaikanlage ohne eigene Stromspeicherbarkeit auf oder neben einem Eigenheim die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit i.S. von Art. 4 der 6. EG-RL erfüllt, wenn die Anlage technisch derart ausgelegt ist, dass deren Stromerzeugung von vornherein dauerhaft die durch den Anlagenbetreiber insgesamt privat verbrauchte Strommenge im Eigenheim unterschreitet. Das Gericht führte u.a. aus, dass der Betrieb einer Photovoltaikanlage eine wirtschaftliche Tätigkeit dann darstellt, wenn diese Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird. Der Begriff der Einnahme ist im Sinne eines als Gegenleistung für die ausgeübte Tätigkeit erhaltenen Entgelts zu verstehen. Folglich spielt es für die Feststellung, dass die Nutzung eines Gegenstands zur Erzielung von Einnahmen erfolgt, keine Rolle, ob diese Nutzung auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist. Da die Anlage auf dem Dach des Hauses Strom erzeugt, der gegen Entgelt in das Netz eingespeist wird, erfolgt der Betrieb dieser Anlage zur Erzielung von Einnahmen. Diese Einnahmen sind, da die Stromlieferung an das Netz auf der Grundlage eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrages erfolgt, auch nachhaltig. Insoweit ist es unerheblich, dass die Menge des von der Anlage produzierten Stroms die durch den Anlagenbetreiber für seinen Haushaltsbedarf verbrauchte Strommenge immer unterschreitet.