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Perspektiven 07

BFS | THEMA STEUERN

Grunderwerbsteuer

Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Erwerb eines Gesamterbbaurechts

Bestellen zwei Grundstückseigentümer an ihren Grundstücken ein Gesamterbbaurecht, liegen nach dem BFH-Urteil vom 24.4.2013 zwei Erwerbsvorgänge vor. „Bestimmender Sachverhalt“ im i.S. des § 174 Abs. 4 AO ist der einzelne Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. Es muss sich um ein und denselben Lebensvorgang handeln, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. Grunderwerbsteuerrechtlich ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs ein Erbbaurecht mit noch künftig zu errichtendem Gebäude, soweit eine entsprechende Herstellungsverpflichtung der Veräußererseite besteht. Im Streitfall wurde der Klägerin von zwei Eigentümern ein Gesamterbbaurecht an angrenzenden Grundstücken bestellt. Die Grunderwerbsteuerbelastung daraus hat sich ganz erheblich dadurch erhöht, dass in die Bemessungsgrundlage die Bauerrichtungskosten für eine Baumaßnahme einbezogen wurden. Mit dieser hat die Klägerin einen der Grundstückseigentümer als Generalunternehmer beauftragt. Einbezogen wurde die Gebäudeerstellung, weil sich die beiden Erbbaurechtsbesteller schon gegenseitig zu ihrer Durchführung verpflichtet und die Baumaßnahme bereits im Detail geplant hatten und die Klägerin die Bebauungsverpflichtung übernommen hat.