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Perspektiven 07

BFS | SPEZIAL FÜR HEILBERUFE

Umsatzsteuer bei ästhetisch-kosmetischer Behandlung

In mehreren Verfahren wurde zu dieser Umsatzsteuerproblematik Stellung genommen. Fraglich war, ob Tätigkeiten auf dem Gebiet der ästhetisch plastischen Chirurgie – also sogenannte Schönheitsoperationen – als ärztliche Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei sein können. Eine generelle Steuerbefreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 14 UStG kommt nach Auffassung der Finanzverwaltung (OFD Frankfurt am Main vom 7. Februar 2013) für Schönheitsoperationen nicht in Betracht. Es muss jeweils im Einzelfall entschieden werden, ob ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht, nur dann greift die Steuerbefreiung. Dabei müssen der Arzt oder das Krankenhaus beweisen, dass das Hauptziel einer Operation die Wiederherstellung der Gesundheit ist. Ein Indiz hierfür kann die Übernahme der Kosten durch eine Krankenversicherung sein. Allerdings führt die Nichtübernahme der Kosten nicht zwingend dazu, dass auch eine Steuerpflicht vorliegt.

Der EuGH (Urteil vom 21. März 2013) hatte über einen Fall aus Schweden zu entscheiden: Eine Klinik führte Eingriffe wie Brustvergrößerung, -verkleinerung, -straffung, Fettabsaugung sowie andere Maßnahmen der plastischen Chirurgie durch. Der EuGH lehnte die Steuerfreiheit ab: Ästhetische Operationen und andere ästhetische Behandlungen würden nur dann unter den Begriff „ärztliche Heilbehandlungen” fallen, wenn die Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen. Für diese Beurteilung ist nicht maßgeblich, welche (rein subjektive) Vorstellung die Person, die sich der Operation unterzieht, von dem Eingriff hat. „Ärztliche Heilbehandlungen” i. S. d. EU-Richtlinie können nur dann vorliegen, wenn die Behandlungen von Personen erbracht werden, die zur Ausübung eines Heilberufes zugelassen sind. Ausreichend sei es nicht, wenn der Eingriff nur zu rein kosmetischen Zwecken erfolge. Trotz Abgrenzungsschwierigkeiten sei es tatsächlich möglich, dass ein und derselbe Steuerpflichtige sowohl steuerbefreite Tätigkeiten als auch umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten ausübe.

Die objektive Beweislast dafür, dass das Hauptziel der Leistung der Schutz oder die Wiederherstellung der Gesundheit sei, trägt nach dem Urteil des FG  Rheinland Pfalz vom 12.1.2012 die Klinik. Die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit eines Eingriffes durch den behandelnden Arzt sei für das Gericht nicht bindend. Zwar sei in bestimmten medizinischen Bereichen ein Einzelfallnachweis entbehrlich, weil eine bestimmte Behandlungsform immer der Heilung einer Krankheit diene. In Zweifelsfällen müsse aber ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Nicht ausreichend sei jedoch ein Gutachten auf der Basis anonymisierter Patientenunterlagen. Solange keine Einverständniserklärung des Patienten vorliegt, könne das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerfreiheit nicht klären lassen, sodass es bei der Steuerpflicht bleibe. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.