BFS | THEMA RECHT
Arbeitsrecht
Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung
Nach dem BAG Urteil vom 20.06.2013 muss eine Kündigung bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll. Im Streitfall war die Klägerin vom Insolvenzverwalter des Unternehmens ihres Arbeitgebers „ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ mit den Hinweisen gekündigt worden, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergäben und dass § 113 InsO eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergebe.