Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 07

BFS | THEMA RECHT

Arbeitsrecht

Keine Kündigung wegen übersehenen Fehlers eines Kollegen

Eine Kündigung wegen des übersehenen Fehlers eines Arbeitskollegen berechtigt grds. noch nicht zu einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen. I.d.R. ist eine vorherige Abmahnung erforderlich. Eine fristlose Kündigung darf nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien beurteilt werden. Im Streitfall war die Klägerin seit 26 Jahren bei einer Bank beschäftigt, u.a. mit der Aufgabe der Überprüfung und ggf. Korrektur von Überweisungsbelegen. Dabei übersah sie einen Zahlungsbeleg, der von einem Kollegen durch unbewusstes Betätigen der Tastatur von EUR 62 auf EUR 22 Mio korrigiert worden war. Der Fehler wurde durch eine systeminterne Prüfungsroutine bemerkt und korrigiert, der Klägerin fristlos, hilfsweise fristgerecht mit dem Vorwurf der vorsätzlichen Täuschung gekündigt. Nach Auffassung des AG und ihm folgend des LG Hessen liegt nach dem Urteil vom 7.2.2013 eine vorsätzliche Schädigung des Arbeitgebers oder eine vorsätzliche Manipulation des Arbeitsablaufs nicht vor. Der beklagten Bank sei eine Abmahnung statt einer Kündigung noch zumutbar gewesen. Auch die von der Bank begehrte Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurde zurückgewiesen, hierfür lägen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor.