BFS | THEMA STEUERN
Einkommensteuer
Gegenseitige Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern einer GbR
Nach dem BFH-Urteil vom 23.4.2013 sind Beiträge für eine Risikolebensversicherung nicht betrieblich veranlasst, wenn sich die Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät im Gesellschaftsvertrag gegenseitig zum Abschluss einer Versicherung auf den Todesfall verpflichten, um sich gegen die wirtschaftlichen Folgen des Ausfalls eines Gesellschafters abzusichern. Der BFH hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest. Danach sind sog. Teilhaberversicherungen nicht betrieblich veranlasst und die Versicherungsprämien deshalb keine Betriebsausgaben. Angegriffen wird diese Beurteilung, weil Ziel die finanzielle Absicherung der Praxisfortführung für den Fall des Todes eines Mitgesellschafters ist.