BFS | THEMA STEUERN
Körperschaftsteuer
Organschaft und atypisch stille Gesellschaft
In ihrer Verfügung vom 19.4.2013 vertritt die OFD Niedersachsen die Auffassung, dass eine GmbH und atypisch stille Gesellschaft weder Organgesellschaft noch Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein kann, da sie zivilrechtlich als Innengesellschaft über kein Gesamthandsvermögen verfügt, so dass die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung nicht erfüllt werden könne.