Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 07

BFS | THEMA STEUERN

Einkommensteuer

Ermittlung der Aufwendung für ein Arbeitszimmer

Die auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen sind grds. nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Wohnfläche zu ermitteln. Aufwendungen, die auf andere Räume, wie Küche, Bad und Flur, entfallen, sind nach dem Urteil des FG Düsseldorf vom 4.6.2013 nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Der Klägerin stand bei ihrem Arbeitgeber kein Arbeitsplatz für ihre Tätigkeit zur Verfügung. In ihrer Gewinnermittlung zog sie die Raumkosten für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben ab. Als Raumkosten wollte die Klägerin aber auch die Hälfte des Wohnflächenanteils der Küche, des Bads und des Flurs als Betriebsausgaben berücksichtigt haben. In seiner Urteilsbegründung führt das FG aus, dass die Benutzung dieser Räume, soweit es um die Küche und das Bad geht, nichts mit der Berufsausübung der Klägerin zu tun habe. Der Flur werde zwar von der Klägerin auch genutzt, um das Arbeitszimmer zu erreichen. Selbst wenn man darin eine berufliche Mitbenutzung dieses Raums sehen würde, obschon die berufliche Tätigkeit nur im Arbeitszimmer ausgeübt wird, könnten insoweit keine anteiligen Aufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, weil es an einem verlässlichen Aufteilungsmaßstab dafür fehle. Das FG hat die Revision zum BFH im Hinblick auf ein dort bereits anhängiges Revisionsverfahren zugelassen.