Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 02

BFS I THEMA STEUERN

Abgabenordnung

Festsetzung von Verzögerungsgeld

Bei der Festsetzung von Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, sowohl was die grundsätzliche Berechtigung zur Festsetzung als auch die Überschreitung der Mindesthöhe von EUR 2.500,00 betrifft. Es handelt sich um eine durch das Finanzamt nachvollziehbar ausgeübte zweifache Ermessensentscheidung. Nach dem BFH-Urteil vom 28.8.2012 ist es dem Finanzamt verwehrt, im Rahmen der Ausübung seines sog. Erschließungsermessens von einer Vorprägung in dem Sinne auszugehen, dass jede Verletzung der Mitwirkungspflichten, unabhängig davon, ob den Steuerpflichtigen einen Schuldvorwurf trifft, grundsätzlich zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes führt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schließt ferner aus, dass das Finanzamt bei der Ausübung seines Ermessens die Summe der Pflichtverletzungen zu Grunde legt und bei der anschließenden Ermessensentscheidung, ob es angemessen und zumutbar ist, den Mindestsatz zu überschreiten, hingegen auf einzelne Pflichtverletzungen abstellt und diese jeweils, ohne weitere, die Gesamtheit der Verstöße betreffenden Erwägungen, in Höhe des jeweiligen Mindestsatzes sanktioniert. Im Zuge einer Außenprüfung hatte der Steuerpflichtige Vertragsunterlagen und Erläuterungen für den Darlehensvertrag und einen Managementvertrag mit einer englischen Ltd.  trotz mehrfacher Anforderung innerhalb von 6 Monaten nicht vorgelegt. Das festgesetzte Verzögerungsgeld betrug EUR 5.000,00 und wurde damit begründet, dass sich dieser Betrag aus der Dauer der Fristüberschreitung und der Beeinträchtigung des Abschlusses der Außenprüfung ergäbe. Die Nichtvorlage der Unterlagen hatte die Klägerin auf die Schwierigkeiten gestützt, diese von der ausländischen Gesellschaft zu erhalten, zuletzt deshalb, weil sie Gegenstand einer stattfindenden Due Dilligence-Prüfung anlässlich einer geplanten Veräußerung der Unternehmensgruppe waren. Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt, das die Festsetzung des Verzögerungsgeldes wegen unzulässiger Ermessensausübung in vollem Umfange aufgehoben hatte.