Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 02

BFS | Blickpunkt

Zuschüsse zum Arbeitslohn – wann greift die Steuerbefreiung?

Das Gesetz ermöglicht es Arbeitgebern, einzelne Leistungen an ihre Arbeitnehmer steuerfrei zu erbringen, wie z. B. Zuschüsse zur Kinderbetreuung oder zur Gesundheitsförderung der Arbeitnehmer, oder einem Pauschalsatz von 25 Prozent zu unterwerfen, so z. B. für unentgeltlich oder verbilligt übereignete Computer sowie für Zubehör und einen Internetzugang des Arbeitnehmers. Voraussetzung dieser Steuererleichterungen ist, dass die Leistungen durch den Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erbracht werden. Werden also Leistungen mit vereinbartem Arbeitslohn lediglich verrechnet, erfolgen diese nicht zusätzlich, sodass die Steuererleichterungen nicht greifen. Es muss sich somit letztlich um freiwillige, mithin nicht durch den Arbeitnehmer einklagbare Leistungen des Arbeitgebers handeln.

In der Praxis sind in der jüngeren Vergangenheit immer wieder „Steuersparmodelle“ bekannt geworden, bei denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer arbeitsrechtlich wirksam eine Bruttolohnkürzung vereinbart haben und daneben, mindestens in Höhe des Nettolohnverzichts, Sonderzahlungen an den Arbeitnehmer in Form von steuerlich begünstigten Leistungen durch den Arbeitgeber zugesichert wurden. Nach dem Kalkül der Beteiligten sollten die Sonderzahlungen des Arbeitgebers nicht als arbeitsrechtlich geschuldet gewertet werden, sodass diese durch den Arbeitnehmer steuerfrei bezogen werden konnten oder pauschal mit lediglich 25 Prozent zu besteuern waren. In einer aktuellen Entscheidung hat der BFH dieses Steuersparmodell gekippt. Nach seiner Ansicht sind nur freiwillige Zusatzleistungen des Arbeitgebers pauschalierungsfähig bzw. steuerbegünstigt. Bei den Sonderzahlungen handele es sich jedoch um Lohnbestandteile. Dass der Arbeitslohn hierbei nicht als Barlohn, sondern in Form einer zweckgebundenen Sonderleistung erbracht wird, spiele für die Qualifikation als geschuldeter Arbeitslohn keine Rolle.

Unternehmen sollten das Urteil des BFH zum Anlass nehmen, die Einführung oder Gewährung von steuerfreien Zuschüssen an ihre Arbeitnehmer einer genaueren Prüfung zu unterziehen. Auch wenn die Sonderzahlungen relativ gering sein sollten, ergeben sich hier bei mehreren Arbeitnehmern und einem Leistungszeitraum über viele Jahre hinweg erhebliche steuerliche Risiken für den Unternehmer, da dieser für den korrekten Lohnsteuereinbehalt haftet.