BFS I THEMA RECHT
Arbeitsrecht
Außerordentliche Kündigung wegen bedingt vorsätzlichen Arbeitszeitbetrugs
Ein zur außerordentlicher Kündigung berechtigender Arbeitszeitbetrug setzt bei Arbeitnehmern, die ihre Arbeitszeit selbst erfassen müssen, nicht zwingend voraus, dass sie ihre Arbeitszeit mit unbedingtem Vorsatz falsch dokumentieren. Vielmehr reicht es nach einem Urteil des LAG Rheinland Pfalz vom 15.11.2012 aus, dass ein bedingter Vorsatz bestand. Dieser liegt bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer die abgeleistete Arbeitszeit nicht zeitnah erfasst, da er damit Fehleintragungen billigend in Kauf nimmt.