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Perspektiven 02

BFS I THEMA RECHT

Mietrecht

Kein Anspruch auf Verzugszinsen bei verspäteter Auszahlung eines Betriebskostenguthabens

Nach einem Urteil des BGH vom 5.12.2012 hat der Mieter keinen Anspruch auf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB, wenn der Vermieter ein Vertriebskostenguthaben verspätet an den Mieter auszahlt, weil er mit der Verpflichtung zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung in Verzug geraten ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lagen im entscheidenden Fall bereits deshalb nicht vor, weil die auf Restmiete klagende Vermieterin den dem Zeitraum, für den die widerklagende Mieterin Verzugszinsen verlangt, nur zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung verpflichtet war, und daher eine Geldschuld nicht vorlag, weil der Anspruch des Mieters auf Rückerstattung zu viel bezahlter Betriebskosten erst mit Erteilung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung fällig wird.