Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 17

BFS | THEMA STEUERN

Umsatzsteuer

Anforderung an die Leistungsbeschreibung in der Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs

Nach dem BFH-Urteil vom 16.01.2014 können zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden, wenn das Abrechnungsdokument selbst darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet. Die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen müssen der Rechnung nicht beigefügt sein. Die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an die ordnungsgemäße Bezeichnung des Leistungsgegenstands in Rechnungen lassen es ratsam erscheinen, Sorgfalt walten zu lassen. Insbesondere im Dienst- und Werkleistungsbereich lauern Gefahren für den Vorsteuerabzug, namentlich bei Leistungsabrechnungen zwischen Nahestehenden. Wenn, wie im Streitfall, periodisch Stundensätze abgerechnet werden und die Rechnungen nicht erkennen lassen, welche Leistungen im Einzelnen dahinter stehen, ist es hilfreich, wenn exakte schriftliche Vereinbarungen über den Leistungsgegenstand getroffen werden und auf diese verwiesen wird. Das Datum der Vereinbarung muss, wie man der Entscheidung des BFH entnehmen kann, nicht genannt sein.