BFS | THEMA STEUERN
Einkommensteuer
Berichtigung von Abschreibung von Gebäuden im Privatvermögen
Die Berichtigung zu hoch vorgenommener und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer Abschreibung ist bei Gebäuden im Privatvermögen nach dem BFH-Urteil vom 21.11.2013 in der Weise vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet werden. Sind für ein Gebäude in einem Veranlagungszeitraum Sonderabschreibungen vorgenommen worden, bemisst sich nach Ablauf des Begünstigungszeitraums nach § 7a Abs. 9 EStG die Restwertabschreibung bei Gebäuden nach dem nach § 7 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz. Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG ist nach Vornahme einer Sonderabschreibung ausgeschlossen. Der BFH hatte die Revision des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des FG zugelassen, das Urteil des FG Düsseldorf dann aber bestätigt.