Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 17

BFS | THEMA RECHT

Mietrecht

Wirksamkeit einer Mieterhöhung durch Hausverwaltung

Nach dem BGH-Urteil vom 02.04.2014 ist für die Wirksamkeit einer Mieterhöhung durch eine bevollmächtigte Hausverwaltung nicht erforderlich, dass diese die Stellvertretung ausdrücklich offenlegt. Im entschiedenen Fall verlangte die von der klagenden Vermieterin beauftragte Hausverwaltung von den beklagten Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Sie teilte dabei nicht ausdrücklich mit, dass sie für die Klägerin handelte. In dem Mieterhöhungsverlangen heißt es: „Gemäß § 558 BGB kann der Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen (…). Wir bitten deshalb um Zustimmung (…)“. Die Beklagten sind der Auffassung, es liege kein wirksames Mieterhöhungsverlangen vor. Dem ist der BGH nicht gefolgt. Die Klägerin hat durch das Schreiben ihrer Hausverwaltung ein wirksames Mieterhöhungsverlangen abgegeben. Das Gesetz lässt für die Wirksamkeit der Stellvertretung genügen, dass sich diese aus den Umständen ergibt.