Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 17

BFS | SPEZIAL FÜR HEILBERUFE

Zur Abfärbewirkung bei einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis

Die Tätigkeit einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis kann nach dem Urteil des FG Düsseldorf vom 19.09.2013 aufgrund der Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang als Gewerbebetrieb anzusehen sein, wenn eine zivilrechtlich als Gesellschafterin in die GbR aufgenommene Ärztin – aufgrund der fehlenden Beteiligung am Gewinn und an den stillen Reserven – nicht die Stellung einer Mitunternehmerin zukommt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die aufgenommene Ärztin eigenverantwortlich und ohne Überwachung und persönliche Mitwirkung der übrigen Gesellschafter tätig ist. Im Streitfall nahm eine aus zwei Ärzten bestehende Gemeinschaftspraxis eine weitere Ärztin in die Gemeinschaft auf. Hinsichtlich der Gewinnabrede vereinbarten die Parteien, dass die Neugesellschafterin 37% bzw. 42% vom eigenen Honorarumsatz erhält, sofern ein entsprechender Gewinn erzielt wird. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das FA fest, dass die GbR außer den Forderungen aus Leistungen über kein Gesamthandvermögen verfügte. Praxiseinrichtung, Bankguthaben und Darlehensverbindlichkeiten seien alleine den bisherigen Beteiligten zugerechnet worden. Die Betriebs- und Finanzierungskosten der Praxis seien von den Klägern im Innenverhältnis alleine getragen worden. Die aufgenommene Ärztin habe nur ihre eigenen Sonderbetriebsausgaben aufgewendet.