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Perspektiven 17

BFS | THEMA STEUERN

Grunderwerbsteuer

Erbengemeinschaft als selbständiger Rechtsträger im Grunderwerbsteuerrecht

Vereinigen sich mindestens 95% der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand einer Erbengemeinschaft wird diese nach dem BFH-Urteil vom 12.02.2014 nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich so behandelt, als habe sie das Grundstück von einer Gesellschaft erworben. Reicht der vom Grunderwerbsteuerbescheid erfasste Lebenssachverhalt nicht aus, um den Tatbestand, an dem das Grunderwerbsteuergesetz die Steuerpflicht knüpft, zu erfüllen, ist der Bescheid rechtswidrig. Der im Bescheid bezeichnete – nicht steuerbare – Lebenssachverhalt kann nicht durch einen anderen – steuerbaren – ersetzt werden. Sind die Anteile an einer Gesellschaft bereits aufgrund eines vorausgegangenen Rechtsgeschäfts in einer Hand vereinigt, weil das nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erforderliche Quantum von 95% der Anteile erfüllt ist, unterliegt der Erwerb der restlichen Anteile nicht zusätzlich der Besteuerung.