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Perspektiven 17

BFS | BLICKPUNKT

Bundesfinanzministerium zur umsatzsteuerlichen Organschaft

Mit Schreiben vom 5.05.2014 geht das Bundesfinanzministerium (BMF) auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur organisatorischen Eingliederung als Voraussetzung der umsatzsteuerlichen Organschaft ein und modifiziert seine bisherigen Ausführungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE). In dem Schreiben lässt die Finanzverwaltung allerdings offen, ob sie der einschränkenden Rechtsprechung des BFH folgt. Der BFH entschied mit Urteil vom 8.08.2013, dass die organisatorische Eingliederung nur dann gegeben ist, wenn der Organträger seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann. Die Finanzverwaltung fordert hingegen unverändert, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung nicht stattfindet.

Weiter enthält das Schreiben Ausführungen zu folgenden Bereichen: In den Fällen in denen die organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger dadurch begründet wird, dass ein Mitarbeiter des Organträgers als Geschäftsführer der Organgesellschaft tätig ist, verzichtet die Finanzverwaltung künftig darauf, dass der Mitarbeiter eine Leitungsfunktion beim Organträger innehat (Abschnitt 2.8 Abs. 9 UStAE).

Fehlt es an einer personellen Verflechtung zwischen Organträger und Organgesellschaft, wird die organisatorische Eingliederung durch einen Beherrschungsvertrag nach § 291 AktG oder eine Eingliederung nach §§ 319, 320 AktG begründet, sofern sich das daraus ergebende Weisungsrecht des Organträgers auf die gesamte unternehmerische Sphäre der Organgesellschaft erstreckt (Abschnitt 2.8 Abs. 10 Sätze 6 und 7 UStAE).

Schließlich erläutert das BMF anhand von Beispielen, wie die organisatorische Eingliederung über eine Beteiligungskette zum Organträger vermittelt wird (Abschnitt 2.8 Abs. 10a UStAE). So kann die organisatorische Eingliederung auch über eine zwischengeschaltete nichtunternehmerisch tätige Tochtergesellschaft oder über eine Schwestergesellschaft der Organgesellschaft begründet werden, sofern letztlich sichergestellt ist, dass keine vom Organträger abweichende Willensbildung stattfindet. Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden, wobei es für vor dem 1.01.2015 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet wird, wenn sich die am vermeintlichen Organkreis Beteiligten weiterhin auf die bisherige Verwaltungsauffassung berufen.