BFS | THEMA STEUERN
Körperschaftsteuer
Abzug „finaler“ ausländischer Betriebsstättenverluste
In seinem Urteil vom 05.02.2014 hält der BFH an seiner Rechtsauffassung fest, dass Deutschland für laufende- und Veräußerungsverluste, die ein in Deutschland ansässiges Unternehmen in seiner ausländischen Betriebsstätte erwirtschaftet, kein Besteuerungsrecht hat. Ein Verlustabzug kommt abweichend davon aus Gründen des Unionsrechts nur ausnahmsweise in Betracht, sofern und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im Quellenstaat als sog. finale Verluste steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind (Anschluss an die ständige Rechtsprechung des EuGH). Eine derartige „Finalität“ ist gegeben, wenn die Verluste im Quellenstaat aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können oder ihr Abzug in jenem Staat zwar theoretisch noch möglich, aus tatsächlichen Gründen aber so gut wie ausgeschlossen ist und ein wider Erwarten dennoch erfolgter späterer Abzug im Inland verfahrensrechtlich noch rückwirkend nachvollzogen werden könnte. Die Klägerin, eine deutsche GmbH, erlitt zunächst laufende Verluste aus einer belgischen Betriebsstätte, die sie unter Anfall eines Veräußerungsverlusts auf eine belgische Kapitalgesellschaft übertrug, deren Anteilseigner Gesellschafter der Klägerin waren. Der BFH hat entschieden, dass es sich um „final“ entstandene Verluste handelt, die die Inlandseinkünfte der Klägerin mindern. Der BFH hat kein Anlass dafür gesehen, seine bisherige Rechtsauffassung im Hinblick auf die zwischenzeitliche Rechtsprechung des EuGH zu ändern oder diesen erneut anzurufen.