BFS | THEMA STEUERN
Umsatzsteuer
Vorsteueraufteilung bei der Errichtung von gemischt genutzten Gebäuden
Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel, so das Urteil des BFH vom 07.05.2014. Vorsteuerbeträge sind aber dann nach dem objektbezogenen Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen zweckdienenden Räume bestehen. Der BFH hat mit der Entscheidung seine Rechtsprechung zur Vorsteueraufteilung gemischt genutzter Gebäude unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nochmals präzisiert und zum Teil geändert.