Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 19

BFS | THEMA STEUERN

Gewerbesteuer

Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag bei atypisch stiller Gesellschaft

Bringt eine Personengesellschaft ihren Gewerbebetrieb in eine andere Personengesellschaft ein, können nach dem BFH-Urteil vom 24.04.2014 vortragsfähige Gewerbeverluste bei Fortbestehen der Unternehmensidentität mit dem Teil des Gewerbeertrags der Untergesellschaft verrechnet werden, der auf die Obergesellschaft entfällt. Mit dem auf andere Gesellschafter der Untergesellschaft entfallenden Teil des Gewerbeertrags können Verluste aus der Zeit vor der Einbringung auch dann nicht verrechnet werden, wenn ein Gesellschafter der Obergesellschaft zugleich Gesellschafter der Untergesellschaft ist. Beteiligt sich ein Kommanditist später auch als atypisch stiller Gesellschafter an der KG, ist dies ertragssteuerlich als Einbringung des Betriebs der KG in die atypisch stille Gesellschaft mit der Folge zu werten, dass eine doppelstöckige Mitunternehmerschaft entsteht. Im Streitfall verfügte die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, über einen gewerbesteuerlichen Verlustvortrag. Streitpunkt war, inwieweit dieser bei der Ermittlung des Gewerbeertrags geltend gemacht werden durfte, nachdem sich ein bisheriger Mitgesellschafter an der KG mitunternehmerisch atypisch still beteiligte. Diese stille Beteiligung bewirkt nach dem Verständnis des BFH eine Einbringung des gesamten Betriebs der KG in die Mitunternehmerschaft „atypisch stille Gesellschaft“ nach § 24 UmwStG, durch die eine doppelstöckige Mitunternehmerschaft entstanden ist. Daraus folgt, dass der Verlustvortrag fortan wegen partiellen Wegfalls der Unternehmeridentität nur insoweit berücksichtigt werden kann, wie die Gesellschafter an der KG zur Zeit der Verlustentstehung beteiligt waren.