BFS | THEMA STEUERN
Einkommensteuer
Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf – keine Werbungskosten
Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehnsschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, kann er nach dem BFH-Urteil vom 11.02.2014 die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Das Ergebnis dieses Urteils ist konsequent, denn die Vorfälligkeitsentschädigung steht in einem Veranlassungszusammenhang zum Verkauf der Immobilie, der lastenfrei durchgeführt werden sollte.