BFS | THEMA RECHT
Sozialversicherungsrecht
Sozialversicherungspflicht bei Minderheitsgesellschafter einer GmbH ohne Sperrminorität
Haben sich sämtliche Gesellschafter außerhalb der GmbH-Satzung gegenüber ihren Mitgesellschaftern schuldrechtlich verpflichtet, Beschlüsse nur einstimmig zu fassen, verfügt ein Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität nach dem Urteil des LSG Sachsen vom 04.03.2013 dadurch über eine Rechtsmacht, ihm nicht genehmigte Beschlüsse und Weisungen abwehren zu können, was einer Qualifizierung als Beschäftigter (§ 7 Abs. 1 SGB IV) entgegensteht.