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Perspektiven 19

BFS | THEMA STEUERN

Körperschaftsteuer

Abziehbarkeit von Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung

Die im § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG angeordnete Freistellung der Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen bezieht sich auf einen um etwaige Veräußerungskosten gekürzten Nettobetrag, von welchem nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG sodann 5% als fiktive nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt werden. Nach dem BFH-Urteil vom 12.03.2014 gehören zu den Veräußerungskosten i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG alle Aufwendungen, welche durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind. In seinem Urteil stellt der BFH strikt auf den Gesetzeswortlaut ab. Es wäre durchaus vertretbar gewesen § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG so zu verstehen, dass mit der 5%igen Steuerpflicht die nach § 8b Abs. 2 KStG nicht abzugsfähigen Veräußerungskosten abgegolten sind.