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Perspektiven 19

BFS | BLICKPUNKT

Neue Verfassungsbeschwerde gegen Vollverzinsung

Erstattungszinsen für Einkommensteuererstattungen sind steuerpflichtig – Nachzahlungszinsen sind dagegen nicht abzugsfähig. Diese asymmetrische Behandlung zugunsten des Fiskus wird als unsystematisch und verfassungswidrig kritisiert. Wer aber gehofft hatte, der BFH könnte sich diesen Bedenken ein weiteres Mal anschließen, wurde enttäuscht: In seinem Urteil vom 12.11.2013 hat der BFH die Gesetzeslage voll bestätigt. Zwar hat derselbe Senat dies im Jahr 2010 noch anders gesehen und Erstattungszinsen als nicht steuerbar beurteilt. Doch hat der Gesetzgeber die Steuerbarkeit der Erstattungszinsen seit Dezember 2010 ausdrücklich angeordnet (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG). Dagegen hat der BFH jetzt keine Bedenken mehr, auch nicht gegen die rückwirkende Anordnung der Steuerbarkeit. Für Erstattungszinsen zur Körperschaftsteuer gilt das gleiche. Dazu spricht das letzte Wort aber das BVerfG. Die Finanzämter sind deshalb bei der Einkommensteuer verpflichtet, Einsprüchen und Anträgen auf Ruhen des Verfahrens stattzugeben. Und was die Ungleichbehandlung bei Kapitalgesellschaften im Rahmen der Körperschaftsteuer betrifft, ist schon seit geraumer Zeit eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG anhängig.

Obwohl die Zinsen schon seit Jahren auf historisch niedrigstem Niveau sind, hält der Gesetzgeber immer noch am Zinssatz von 6% p.a. fest. Auch dazu gibt es mittlerweile anhängige Verfahren. Soweit es die Vollverzinsung nach § 233a AO betrifft, verweisen wir auf den Musterprozess beim BFH unter dem Az. IX R 31/13. Mit der Frage, ob der Zinssatz mit 6% p.a. der Höhe nach noch in Ordnung ist, wird sich demnächst das FG Düsseldorf beschäftigen müssen (Az. 6 K 2497/12). Auch bezüglich der Höhe des Zinssatzes sollte Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.