Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 19

BFS | THEMA RECHT

Arbeitsrecht

Geltendmachung von Überstunden

Ein allgemeiner Rechtsanspruch auf gesonderte Überstundenvergütung für jede Mehrarbeitszeit oder dienstliche Anwesenheitszeit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus besteht zwar grds. nicht; dennoch kann nach dem Urteil des LAG Mainz vom 28.10.2013 eine Überstundenvergütung naheliegen, wenn die Überarbeit über die persönliche gewöhnliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers hinausgeht. Bei Fehlen einer wirksamen Vergütungsregelung ist der Arbeitgeber verpflichtet geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht. Nach Auffassung des Gerichts muss der Arbeitnehmer vortragen, wer, wann, auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat.