BFS | THEMA STEUERN
Einkommensteuer
Unentgeltliche Überlassung eines Markenzeichens durch eine schweizerische AG
Ein Besitzunternehmer war beherrschender Gesellschafter verschiedener Kapitalgesellschaften, die eine international gewerblich tätige Unternehmensgruppe bildeten, die unter einem in mehreren Staaten eingetragenen Markenzeichen auftrat. Der Besitzunternehmer hielt u.a. 51% der Anteile einer polnischen Kapitalgesellschaft, der er unentgeltlich in deren Geschäftsverkehr verwendete Markenzeichen über eine schweizerische AG überlies. Das FG Münster entschied mit Urteil vom 14.02.2014, dass die unentgeltliche Überlassung der Markenzeichen an die polnische Gesellschaft eine Betriebsaufspaltung begründet. Die Anteile gehören zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Für die Überlassung der Markenrechte ist ein angemessener Verrechnungspreis nach § 1 AStG als Betriebseinnahme anzusetzen. Da die Revision zum BFH zugelassen ist, muss dieser klären, ob die unentgeltliche Überlassung durch eine nahestehende schweizerische AG an die polnische Gesellschaft tatsächlich zu einer Betriebsaufspaltung führt und ob es sich um einen Anwendungsfall von § 1 AStG handelt; Zweifel sind berechtigt.