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Perspektiven 16

BFS | THEMA STEUERN

Umsatzsteuer

Zum Vorsteuerabzug bei sog. Strohmanngeschäften

Wird ein „Strohmann“ in einer Liefer- oder Leistungsbeziehung zwischengeschaltet, sind nach dem Urteil des FG Hamburg vom 29.01.2014 die „Strohmanngeschäfte“ nur dann unbeachtlich, wenn sie lediglich zum Schein abgeschlossen werden, d.h. wenn die Rechtswirkungen der Geschäfte nach dem Willen der Vertragsparteien unmittelbar zwischen dem „Hintermann“ und dem Leistungsempfänger eintreten sollen. Allein die Weisungsgebundenheit des „Strohmanns“ gegenüber dem „Hintermann“ steht der Unternehmereigenschaft des „Strohmanns“ und der Leistungserbringung durch ihn nicht entgegen. Da das Umsatzsteuerrecht an tatsächliche Leistungsvorgänge anknüpft und nicht an die zivilrechtliche Wirksamkeit der zugrundeliegenden Verträge, schließt das Fehlen einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung das Vorliegen entsprechender Umsätze nicht aus. Für die nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG erforderliche Leistungsbezeichnung in einer Rechnung genügt es, statt der Leistungshandlung den beim Leistungsempfänger eintretenden Erfolg zu beschreiben. Die Angabe bestimmter Arbeiten reicht daher, sofern kein anderer Leistungsgegenstand in Betracht kommt, als entweder die Ausführung der beschriebenen Arbeiten oder die Überlassung von Arbeitskräften hierfür. Das FG führt aus, dass das „vorgeschobene“ Strohmanngeschäft gem. § 41 Abs. 2 AO nur dann unbeachtlich ist, wenn es lediglich zum Schein abgeschlossen wird, d.h. wenn die Vertragsparteien einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem „Hintermann“ eintreten sollen. Letzteres ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will.