Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 16

BFS | THEMA STEUERN

Körperschaftsteuer

Verdeckte Gewinnausschüttung wegen vorzeitiger Kapitalabfindung einer Pensionszusage

Findet eine GmbH, die einen beherrschenden oder infolge gleichgelagerter Interessen steuerrechtlich als beherrschend behandelten Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Zusage auf laufende Rentenzahlungen entgegen der zugrundeliegenden Versorgungsvereinbarung vor der Beendigung des Dienstverhältnisses in einem Einmalbetrag durch Auszahlung der fälligen Beträge aus einer Rückdeckungsversicherung ab, indiziert das die im Gesellschaftsverhältnis liegende Veranlassung der Kapitalabfindung. Nach dem BFH-Urteil vom 23.10.2013 führt die Kapitalabfindung bei der GmbH auch dann zu einer Vermögensminderung als Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zeitgleich die für die Pensionszusage gebildete Pensionsrückstellung aufgelöst wird. Es gilt insofern eine geschäftsvorfallbezogene, nicht aber eine handelsbilanzielle Betrachtungsweise. Der BFH problematisiert die vertraglich vorgesehene, aus der Rückdeckungsversicherung gespeiste Kapitalzahlung. Sie erfolgte zwar vertragsgemäß nach vollendetem 60. Lebensjahr des als beherrschend geltenden Gesellschafter-Geschäftsführers. Der Senat nahm gleichwohl eine verdeckte Gewinnausschüttung an, weil die Zusage der Auszahlung vertraglich davon abhängig war, dass der Geschäftsführer nach vollendetem 60. Lebensjahr aus den Diensten der Gesellschaft ausschied, er aber seine Tätigkeit fortsetzte.