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Perspektiven 16

BFS | THEMA STEUERN

Körperschaftsteuer

Zur Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags bei einer Organschaft

Wird ein Gewinnabführungsvertrag auf die gesetzliche Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren abgeschlossen, scheitert die steuerrechtliche Anerkennung der Organschaft weder daran, dass der Vertrag aus wichtigem Grund kündbar ist, noch daran, dass die Organgesellschaft nachfolgend ihr Wirtschaftsjahr umstellt und den Gesamtzeitraum von fünf Zeitjahren durch Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres verkürzt. Wird der Gewinnabführungsvertrag vorzeitig aufgehoben, weil er aus Sicht der Parteien seinen Zweck der Konzernverlustverrechnung erfüllt hat, liegt nach dem BFH-Urteil vom 13.11.2013 kein unschädlicher wichtiger Kündigungsgrund i.S. von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG vor. Im Streitfall wurde der Gewinnabführungsvertrag innerhalb der steuerlich erforderlichen fünfjährigen Mindestlaufzeit aufgehoben, weil die Anteile an der Organ-GmbH innerhalb des internationalen Konzerns zur Vermeidung von steuerlichen Nachteilen bei der britischen Muttergesellschaft „umgehängt“ werden sollten. Diese Anteilsübertragung sahen die Beteiligten als „wichtigen Grund“ für die steuerunschädliche vorzeitige Beendigung des Gewinnabführungsvertrags an, wie ihn der Vertrag vorsah. Der BFH ist dem nicht gefolgt, weil der Begriff des wichtigen Grundes als Anlass für eine steuerunschädliche vorzeitige Aufhebung steuerspezifisch auszulegen ist. Bei diesem Verständnis hält es der BFH für nicht ausreichend, dass der Gewinnabführungsvertrag für den Konzern seinen Zweck der Konzernverlustverrechnung erfüllt und ausgedient hat.