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Perspektiven 16

BFS | THEMA STEUERN

Gewerbesteuer

Zum Begriff der Ausschließlichkeit bei der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags

Die Ausschließlichkeit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes oder daneben von Kapitalvermögen wird durch Veräußerung des einzigen Grundstücks, sodann der Anlage des Veräußerungserlöses und spätere Anschaffung eines neuen Grundstücks in schädlicher Weise unterbrochen, so der Tenor des Urteils des FG Rheinland-Pfalz vom 01.10.2013. Gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz Kapitalvermögen verwalten und nutzen, auf Antrag den Gewerbeertrag statt um einen bestimmten Prozentsatz des Einheitswerts des Grundbesitzes um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Der Anwendungsbereich dieser begünstigenden Regelung ist allerdings insoweit eingeschränkt, als ein Steuerpflichtiger die begünstigte Tätigkeit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes „ausschließlich“ ausüben muss bzw. daneben nur die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens oder etwa die Errichtung und Veräußerung bestimmter Wohngebäude betreiben darf. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewährt dabei lediglich eine partielle Steuerbefreiung für die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Daneben kann die betreffende Gesellschaft weitere, für die Gewährung der erweiterten Kürzung unschädliche, aber nicht begünstigte Tätigkeiten ausüben, wie etwa die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens, oder die Betreuung von Wohnungsbauten. Diese müssen jedoch neben derjenigen des Grundbesitzes erfolgen, nicht etwa zeitlich danach. Das Merkmal der Ausschließlichkeit gilt dabei umfassend in qualitativer, quantitativer und auch in zeitlicher Hinsicht, so das FG. Allerdings hat das FG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Reichweite des Tatbestandmerkmals der Ausschließlichkeit zugelassen.