Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 04

BFS | THEMA STEUERN

Umsatzsteuer

Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen – Umfang der Sorgfaltspflichten eines Unternehmers

Auffällige Unterschiede zwischen der Unterschrift des Abholers unter der Empfangsbestätigung auf der Rechnung und der Unterschrift auf dem vorgelegten Personalausweis können nach dem BFH-Urteil vom 14.11.2012 Umstände darstellen, die den Unternehmer zur besonderen Sorgfalt hinsichtlich der Identität des angeblichen Vertragspartners und des Abholers veranlassen müssen. An die Nachweispflicht sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn der innergemeinschaftlichen Lieferung eines hochwertigen PKW ein Barkauf mit Beauftragten zugrunde liegt. Die innergemeinschaftliche Lieferung von hochwertigen PKW bei Abholung durch einen Beauftragten gegen Barzahlung stellt nach Auffassung des Gerichts eine umsatzsteuerrechtliche Missbrauchsgefahr dar. Der Unternehmer muss in diesen Fällen alle ihm zur Verfügung stehenden, zumutbaren Maßnahmen, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, ergreifen, um sicher zu stellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Klar ist, dass die innergemeinschaftliche Abhollieferung eines hochwertigen Fahrzeuges nach Italien nicht nachgewiesen werden kann, weil der vermeintliche Abnehmer ein Scheinunternehmer und der wahre Abnehmer nicht feststellbar ist. Es ging im Streitfall nur darum, ob der Kläger die Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG beanspruchen kann. Anders als das FG Niedersachsen in der Vorinstanz hat der BFH Zweifel und verwies die Sache zurück. Das Urteil verdeutlicht, wie hoch die umsatzsteuerlichen Risiken sind, wenn Fahrzeuge im Wege von Bargeschäften mit Rechtsträgern, zu denen keine laufende Geschäftsbeziehungen unterhalten werden, verkauft werden, die selbst nicht in Erscheinung treten, weil ein Dritter den Verkauf vermittelt und ein weiterer Dritter das Fahrzeug abholt.