Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 04

BFS | SPEZIAL FÜR HEILBERUFE

Internet-Gutscheinportale sind wettbewerbswidrig

Die Werbung eines Zahnarztes über Internet-Gutscheinportale für zahnärztliche Leistungen als Deal mit Rabatten und zu Festpreisen durch Einlösung eines Gutscheines in der Praxis verstößt gegen das zahnärztliche Berufsrecht und gegen die zahnärztliche Gebührenordnung und ist daher wettbewerbswidrig. Das hat das LG Köln mit zwei Urteilen vom 21.6.2012 entschieden, wobei eine Berufung beim OLG anhängig ist. Auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages hatten Zahnärzte und Unternehmen, die Webseiten mit Rabattangeboten betreiben, Bleaching und andere verschiedene zahnärztliche Leistungen wie Zahnreinigung, kieferorthopädische Zahnkorrektur, Implantatversorgung etc. über ein Internetportal mit Rabatten von bis zu 90% und zu Festpreisen beworben und im Rahmen eines „Deals“ für eine zeitlich begrenzte Laufzeit gegenüber dem Kunden des jeweiligen Rabatt-Anbieters angeboten. Das Argument des beklagten Zahnarztes, dass es sich bei dem konkret angebotenen Bleaching nicht um eine zahnärztliche, sondern vielmehr um eine kosmetische Behandlung handele, die weder unter die BO der Zahnärztekammer noch unter die GOZ falle, lehnte das LG ab. Es komme nicht darauf an, ob die angebotenen Leistungen nur von einem Zahnarzt oder auch von einem Kosmetiker erbracht werden können, so das LG. Ausschlaggebend sei statt dessen, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als Zahnarzt auftrete und als solcher Angebote mache, die zwar nicht zwingend, aber typischer Weise von einem Zahnarzt durchgeführt werden. Bereits mit Urteil vom 12.1.2012 hatte das LG Hamburg entschieden, dass die Werbung eines Augenarztes für eine Augenlaserbehandlung für EUR 999,00 anstatt EUR 4.200,00 über die Internetplattform berufsrechtswidrig und wettbewerbswidrig ist.