BFS | THEMA STEUERN
Einkommensteuer
Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen
Aufwendungen für eine nach Herstellung leerstehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objektes erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat. Nach dem BFH-Urteil vom 11.12.2012 steht es dem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung des von ihm angebotenen Mietobjektes am Wohnungsmarkt und ihrer Bewerbung selbst zu bestimmen. Die Frage, welche Vermarktungsschritte als erfolgsversprechend anzusehen sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Auch die Reaktion auf „Mietgesuche“, d.h. die Kontaktaufnahme seitens des Steuerpflichtigen mit etwaigen Mietinteressenten, kann als ernsthafte Vermietungsbemühung anzusehen sein. Man kann das Urteil zur Vermietungsabsicht bei einem 3 1/2 Jahre langen Leerstand nach Fertigstellung einer Wohnung durchaus als großzügig beurteilen, wenn man bedenkt, dass die Kläger jahrelang nur auf Mietgesuche reagiert und erst kurz vor der tatsächlichen Vermietung eine Vermietungsanzeige aufgegeben haben.