Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 04

BFS | THEMA STEUERN

Erbschaft- und Schenkungssteuer

Verhältnis von verdeckter Gewinnausschüttung und Schenkungsteuer

Tritt nach dem Verkauf einer Forderung mit Besserungsschein zum Verkehrswert der Besserungsfall ein, verwandelt sich der Verkauf nicht in eine freigiebige Zuwendung. Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft gibt es nach dem BFH-Urteil vom 30.1.2013 neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigiebigen Zuwendungen. Wird eine Forderung, auf die der Gläubiger mit Besserungsschein verzichtet hat, für einen symbolischen Preis von EUR 1,00 übertragen, kann dies nur dann eine Schenkung sein, wenn sie offenkundig im Übertragungszeitpunkt mehr Wert war. Der etwaige spätere Zeitpunkt des Besserungsfalls ist grds. irrelevant.