Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 04

BFS | THEMA STEUERN

Umsatzsteuer

Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes bei der Abgabe von Speisen und Getränken

Das BMF hat mit Schreiben vom 20.3.2013 die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes bei der Abgabe von Speisen und Getränken veröffentlicht. Der ermäßigte Steuersatz gilt nach den nationalen deutschen Bestimmungen nur für die Lieferung von Nahrungsmitteln. Wird die Abgaben von Speisen und Getränken demgegenüber als sonstige Leistung qualifiziert, muss diese als sog. Restaurationsgrundsatz mit dem Regelsteuersatz von 19% besteuert werden. Zu der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Abgrenzung sind in der letzten Zeit einige Urteile veröffentlicht worden. Die Finanzverwaltung hat nun zu den Konsequenzen der neuen Rechtsprechung Stellung genommen und führt hierzu aus, dass Dienstleistungselemente, die nicht notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind, zur Beurteilung der Speisenabgabe als Restaurationsleistung gehören, wenn diese Merkmale qualitativ überwiegen. Als Beispiel nennt das Schreiben die Bereitstellung einer bewertungsfördernden Infrastruktur, die z. B. die Bereitstellung von Tischen, Stühlen und Bänken, das Servieren von Speisen und Getränken sowie die Gestellung von Bedienungs-, Koch- und Reinigungspersonal bzw. die Durchführung von Service-, Bedien- oder Spülleistungen beim Kunden. Grundsätzlich gilt damit, dass Lieferungen von Lebensmitteln dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegen, während sonstige Leistungen von dieser Begünstigung ausgeschlossen sind, auch wenn ein Teil dieser Leistungen in der Abgabe von Lebensmitteln besteht.