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Perspektiven 04

BFS | THEMA RECHT

Mietrecht

Rechtsmissbräuchlichkeit einer Eigenbedarfskündigung

Nach dem BGH-Urteil vom 20.3.2013 ist eine Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam, wenn der Vermieter schon bei Abschluss des Mietvertrages erwägt oder beabsichtigt, alsbald Eigenbedarf für sich oder seine Angehörigen geltend zu machen. Dies war im Streitfall nicht gegeben, weil bei Mietabschluss für die klagende Vermieterin noch nicht absehbar war, dass ihr Enkel seine Lebensplanung ändern und das vermietete Einfamilienhaus 3 Jahre nach Abschluss des Mietvertrages zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind würde bewohnen wollen. Die Einwendung des Rechtsmissbrauches ist eine Ausformung des Grundsatzes von Treu und Glauben und führt bei Vorliegen zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Rechtsprechung hat ihn u. a. dann bejaht, wenn ein voraussehbarer Eigenbedarf kurze Zeit nach Mietbeginn geltend gemacht wird.