Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 04

BFS | THEMA STEUERN

Einkommensteuer

Abgrenzung stille Beteiligung zu atypisch stiller Beteiligung

Beteiligt sich jemand am gewerblichen Unternehmen eines anderen als stiller Gesellschafter, sind nach der Rechtsprechung an den Einkünften aus diesem Unternehmen mehrere Personen, nämlich der Geschäftsherr und der stille Gesellschafter, nur dann beteiligt, wenn es sich um eine sog. atypische stille Gesellschaft handelt, bei der der stille Gesellschafter neben dem Geschäftsinhaber als (Mit-) Unternehmer des Betriebes anzusehen ist. Ist der stille Gesellschafter nicht Mitunternehmer des Betriebes, bezieht er nach dem Urteil des FG München vom 16.4.2012 als „typisch“ stiller Gesellschafter aus seiner Beteiligung Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG, es sei denn, die stille Beteiligung gehört bei ihm zu einem Betriebsvermögen. Überträgt der Beteiligte die Verwaltung seines Geschäftsanteils unkündbar bis zum Ende der Gesellschaft, hat er nach dem Urteil des FG München vom 16.4.2012 nicht die Kontrollrechte, die eine atypisch stille Beteiligung und damit eine Mitunternehmerschaft erfordert.