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Perspektiven 04

BFS | BLICKPUNKT

Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen

Die Regelung über das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft, sei es durch Kündigung oder Tod, sind regelmäßig neuralgische Punkte eines Gesellschaftsvertrages. Aus Sicht des Anspruchsinhabers, dem ausscheidenden Gesellschafter oder dessen Rechtsnachfolger, besteht regelmäßig Interesse daran, ein möglichst hohes Abfindungsguthaben zu erlangen, während aus Sicht der verbleibenden Gesellschafter das Abfindungsguthaben so niedrig wie möglich sein sollte damit weder die Gesellschafter noch die Gesellschaft über Gebühr belastet werden. In rechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Gesellschafter bei der Gestaltung von Abfindungsklauseln nicht völlig frei sind. Neben der Höhe des Abfindungsguthabens gibt es weitere Elemente, die eine Abfindungsklausel ausmachen, nämlich die Modalitäten, zu denen das Abfindungsguthaben auszuzahlen ist. Da der Verkehrswert des Unternehmens häufig schwer zu ermitteln ist, finden sich in den meisten Gesellschaftsverträgen bzw. Satzungen Klauseln, die Vorgaben zur Ermittlung der Höhe des Abfindungsguthabens machen.

Häufiger in der Praxis anzutreffen sind Klauseln, die dem ausscheidenden Gesellschafter lediglich den Buchwert seiner Beteiligung zubilligen. Während die Buchwertklausel die Liquidität der verbleibenden Gesellschafter und der Gesellschaft schont, bedeutet sie für den ausscheidenden Gesellschafter, dass er weder an den stehenden Reserven noch an den Ertragschancen partizipiert. Der BGH hält Buchwertklauseln inzwischen zwar grundsätzlich für zulässig, jedoch nur in den Fällen, in denen der Buchwert nahezu dem Verkehrswert entspricht. Für die Praxis bedeutet dies, dass, falls die Abfindungen der dem zum Buchwert unangemessen ist, der ausscheidende Gesellschafter oder seine Rechtsnachfolger eine Abfindung verlangen können, die die Gesellschafter nach den Kriterien der ergänzenden Vertragsauslegung als angemessen angesehen hätten.

Vereinbaren die Vertragspartner eine Bewertung nach dem Ertragswertverfahren bzw. nehmen sie eine Ertragswertklausel in den Gesell-schaftsvertrag auf, bedeutet dies inhaltlich nichts anderes, als das die Abfindung nach dem Verkehrswert des Anteils zu bemessen ist. Eine in der Praxis häufig Verwendung findende Unterart der Ertragswertmethode ist das Discounted-Cash-Flow-Verfahren.

Bei der Substanzwertmethode, die sich nicht zur Ermittlung des Verkehrswertes eignet, wird i.d.R. eine Abschichtungs- oder Abfindungsbilanz erstellt, die um den Firmen- bzw. Geschäftswert ergänzt wird. Nach anderer Auffassung ist der Wiederbeschaffungswert des Vermögens der Gesellschaft zu Grunde zu legen und von diesem lediglich die Schulden abzuziehen. Beide Ansätze zeigen, dass es auch keine allgemein gültige Vorgabe für die Ermittlung des Substanzwertes gibt.

Das Stuttgarter Verfahren ist ursprünglich als steuerliche Bewertungsmethode entwickelt worden und wurde seitens der Finanzverwaltung bis zur Erbschaftsteuerreform als anzuerkennende Methode der Ermittlung des Verkehrswertes zu Grunde gelegt. Inhaltlich handelt es sich beim Stuttgarter Verfahren um eine Mischung aus dem Substanz- und dem Ertragswert eines Gesellschaftsanteils. Durch die Erbschaftsteuerreform hat der Gesetzgeber neue Vorschriften zur Bewertung von Betriebsvermögen geschaffen. Derzeit ist das vereinfachte Ertragswertverfahren die maßgebliche erbschaftsteuerliche Bewertungsmethode.

Grundsätzlich ist es auch möglich, Kombinationen aus den verschiedenen Klauseln zu bilden. So ist zum einen möglich, Klauseln zu formulieren, bei denen z.B. der Ertragswert maßgeblich ist, was aber nur gilt, wenn der Substanzwert nicht höher ist.

Ebenfalls zu regeln sind die Auszahlungsmodalitäten des Abfindungsanspruches. Treffen die Gesellschafter keine Regelung, ist der Anspruch mit Ausscheiden des Gesellschafters in voller Höhe fällig.

Die Ausführungen zeigen, dass es keinen Standard für eine zu formulierende Abfindungsklausel gibt. Wie in der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung dargelegt, bedarf es stets der Überprüfung des Einzelfalles. Vor diesem Hintergrund ist es zum einen angezeigt, bei der Erstellung des Gesellschaftsvertrages diesem Punkt besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Zum anderen ist es auch sinnvoll, bei bestehenden Gesellschaften von Zeit zu Zeit vereinbarte Abfindungsklauseln auf ihre Wirksamkeit hin zu untersuchen, damit es im Falle eines Ausscheidens nicht zu ungewollten Ergebnissen kommt.