BFS | THEMA STEUERN
Einkommensteuer
Gewinnvorabmethode
Werden in eine bestehende Freiberufler-Sozietät weitere Mitunternehmer aufgenommen, und zahlen sie für die stillen Reserven kein Entgelt, sondern wird als Ausgleich ihr Gewinnanteil um einen bestimmten Prozentsatz geschmälert, bis eine festgelegte Höchstsumme, nämlich die ermittelten stillen Reserven, erreicht ist, liegt kein gewinnrealisierender Veräußerungsvorgang bzw. kein Anschaffungsaufwand vor. Der Tenor des Urteils des FG Düsseldorf vom 11.10.2012 entspricht der herrschenden Auffassung, da die sog. Gewinnvorabmethode keine Realisierung der stillen Reserven auslöst. Die Revision beim Bundesfinanzhof ist anhängig.

