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Perspektiven 11

BFS | THEMA STEUERN

Umsatzsteuer

Grundsätzlich keine flächenbezogene Vorsteueraufteilung in Spielhallen

Nach dem BFH-Urteil vom 5.9.2013 kann der Betreiber einer Spielhalle Vorsteuerbeträge, die weder seinen steuerfreien Umsätzen mit Geldspielgeräten noch seinen steuerpflichtigen mit Unterhaltungsspielgeräten direkt und unmittelbar zuzuordnen sind, grundsätzlich nicht nach den Flächen aufteilen, auf denen einerseits die Geldspielgeräte und andererseits die Unterhaltungsspielgeräte aufgestellt sind. Der Streit über den Umfang des Vorsteuerabzugs ist eine Nachwirkung der im Streitfall rückwirkend beantragten Steuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten, die zwischenzeitlich gesetzlich ausgeschlossen wurde. Interessant ist, dass dem Kläger die im Streitfall unvorteilhafte Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel vorgeschrieben worden ist, die die Finanzverwaltung üblicherweise zu bekämpfen sucht und dazu sogar eine Gesetzesänderung in § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG initiiert hat. Das vorliegende Urteil macht deutlich, dass der Unternehmer ungeachtet dieser Regelung die Zugrundelegung des Umsatzsteuerschlüssels verlangen kann, wenn dieser sachgerechtere Ergebnisse zeigt.