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Perspektiven 11

BFS | THEMA STEUERN

Einkommensteuer

Nachträgliche Vermietungsaufwendungen

Nach dem Urteil des FG Niedersachsen vom 30.8.2013 wird durch eine Veräußerung des Vermietungsobjekts der wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen zu den ursprünglichen durch Vermietung und Verpachtung veranlassten Aufwendungen nicht aufgehoben. Dies gelte, entgegen dem BMF-Schreiben vom 28.3.2013, auch bei einer Veräußerung nach Ablauf des Spekulationszeitraums. Auch in diesem Fall können die Zinsaufwendungen als nachträgliche Werbungskosten bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Die Revision wurde zugelassen. Der BFH hatte entschieden, dass Schuldzinsen für ein zur Anschaffung eines Mietobjekts aufgenommenes Darlehen nach einer steuerfreien Veräußerung dieser Immobilie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können, wenn und soweit der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit ausreicht. Ob in anderen Fallkonstellationen ein Abzug nachträglicher Schuldzinsen möglich ist, hatte der BFH offen gelassen.