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Perspektiven 11

BFS | THEMA STEUERN

Grunderwerbsteuer

Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs bei Veräußerung von Anteilen

Werden die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags und die Weiterveräußerung des Grundstücks in einer einzigen Vertragsurkunde zusammengefasst, hat nach dem BFH-Urteil vom 5.9.2013 der Ersterwerber die Möglichkeit, die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags zum anschließenden Erwerb des Grundstücks durch eine von ihm ausgewählte dritte Person zu nutzen. Dieselben Grundsätze gelten, wenn die Verkäuferin eine Gesellschaft ist, der Kaufvertrag aufgehoben wird und in derselben Urkunde die Anteile an der Gesellschaft auf den Ersterwerber oder einen von diesem bestimmten Dritten übertragen werden.

Ist dem Ersterwerber das weitere Schicksal des Grundstücks gleichgültig, hindert die Benennung des Dritten als Ersatzkäufer nicht die Anwendung des § 16 GrEStG, so der BFH in einem weiteren Urteil vom gleichen Tag. Ob die Benennung des Ersatzkäufers auf Verlangen des Verkäufers oder im eigenen Interesse des Ersterwerbers erfolgt, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen festzustellen. Das zweite Urteil ist im Zusammenhang mit der am selben Tag ergangenen Entscheidung zu würdigen. In jenem Fall ist die Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 GrEStG nicht anerkannt worden, während es im vorliegenden Streitfall zu einer Zurückverweisung kam, nachdem das FG die Klage abgewiesen hatte. In beiden Fällen wurden die Grundstückskaufverträge aufgehoben und in derselben Urkunde zu gleichen Konditionen an einen Dritten verkauft. Wie der BFH klargestellt hat, ist § 16 Abs. 1 GrEStG nicht anwendbar, wenn der Erstkäufer ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Grundstücksübertragung auf den Zweitkäufer hat und diese mit dem Vertragsabschluss wahrt. Im Erstfall wurde die Wahrnehmung des eigenen Interesses darin gesehen, dass die Klägerin und ihre gesellschafteridentische Schwester-GmbH nach Aufhebung des Grundstückskaufvertrages von allen Anteilen an der Veräußerin, nämlich einer GbR, die Mehrzahl übernahmen, deren Vermögen nur aus dem Grundstück bestand. Entgegen im Zweitfall muss das FG prüfen, ob sich ein Eigeninteresse daraus ergibt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin an der Zweitkäuferin, einer in Luxemburg ansässigen Gesellschaft, neben anderen Personen mittelbar über eine Holding-Gesellschaft beteiligt war.