Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 11

BFS | THEMA STEUERN

Einkommensteuer

Zur Abgrenzung Aufgabegewinn und laufende Geschäftstätigkeit

Besteht die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens darin, ein Wirtschaftsgut (im Streitfall ein Flugzeug) zu kaufen, dieses für eine beschränkte und hinter der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zurückbleibende Zeit zu vermieten und anschließend wieder zu verkaufen, und kann der aufgrund des Geschäftskonzepts insgesamt erwartete Gewinn nicht allein aus dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf des Gesellschaftsgutes erzielt werden, ist nach dem BFH-Urteil vom 1.8.2013 der Verkauf als Teilakt der laufenden Geschäftstätigkeit anzusehen. Der Gewinn aus dem Verkauf des Wirtschaftsguts kann in einem solchen Fall nicht Bestandteil eines tarifbegünstigten Aufgabegewinns sein. Der BFH hatte schon einmal einen ähnlichen Fall zu entscheiden. In dem durch Urteil vom 26.6.2007 entschiedenen Fall ging es allerdings zunächst um die Frage, ob die Vermietung eines einzigen Flugzeugs durch eine KG zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt. Der BFH ging hier von einer gewerblichen Tätigkeit aus und versagte auch die Tarifvergünstigung mit der Begründung, die Veräußerung sei Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzepts der unternehmerischen Tätigkeit gewesen.