Bader Förster Schubert - Die Beratungsunternehmer

Perspektiven 11

BFS | SPEZIAL FÜR HEILBERUFE

Arbeitslohn oder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit?

Die OFD Frankfurt (Verfügung vom 2.5.2013) äußert sich zu der Frage, inwieweit wahlärztliche Leistungen und Gutachtertätigkeiten – insbesondere in der Fallkonstellation bei Chefärzten – zu Arbeitslohn oder zu Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit führen. Die OFD weist bzgl. wahlärztlicher Leistungen darauf hin, dass ein angestellter Chefarzt mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen in der Regel Arbeitslohn bezieht, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden. Erfolgen der Abschluss des Behandlungsvertrages und die Liquidation durch das Krankenhaus, handele es sich um Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, werden sie dagegen durch den Chefarzt selbst vorgenommen, ist von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen. Die OFD weist auf die Lohnsteuerhaftung und das Risiko der Abrechnung solcher Leistungen durch Dritte hin: Werde zugelassen, dass erhebliche Teile des Arbeitslohns von dritter Seite bezahlt werden und greife hierdurch die Lohnsteuereinbehaltungssystematik in einzelnen Anmeldungszeiträumen nicht mehr, so müssen die Entrichtungsschulden in späteren Anmeldungszeiträumen einbehalten werden. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer etc. entfalle nicht deshalb, weil große Teile des Arbeitslohns von dritter Seite bezahlt werden. Schließlich ist bei Gutachtertätigkeiten im Auftrag des Klinikums bei Chefärzten regelmäßig von Arbeitslohn auszugehen. Die Behandlung bei Assistenzärzten stellt sich dagegen schwieriger dar. Häufig sind solche Gutachtertätigkeiten bereits im Arbeitsvertrag als Verpflichtung implementiert (auf solche Regelungen ist insb. in Universitätskliniken zu achten). In diesem Fall liegt ebenfalls Arbeitslohn vor. Häufig kann auch darauf abgestellt werden inwiefern eine Weisungsabhängigkeit der Assistenzärzte besteht.