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Perspektiven 24

BFS | THEMA STEUERN

Umsatzsteuer

EuGH-Vorlage zur Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

Der V. Senat des FG Niedersachsen hat dem EuGH mit Beschluss vom 03.07.2014 die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  • Ist die vom EuGH in der Rechtssache „Terra Baubedarf-Handel“ gestellte Ex Nunc-Wirkung einer erstmaligen Rechnungserstellung für den – hier vorliegenden – Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung durch die EuGH-Entscheidungen „Pannon Gêp“ und „Petroma Transports“ insoweit relativiert, als der EuGH in einem solchen Fall im Ergebnis einer Rückwirkung zulassen wollte?
  • Welche Mindestanforderungen sind an eine der Rückwirkung zugängliche berichtigungsfähige Rechnung zu stellen? Muss die ursprüngliche Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten oder kann diese später ergänzt werden mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug aus der ursprünglichen Rechnung erhalten bleibt?
  • Ist die Rechnungsberichtigung noch rechtzeitig, wenn sie erst im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erfolgt, da es sich gegen die abschließende Entscheidung (Änderungsbescheid) der Finanzbehörde richtet?

Ob sich aus den Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen „Pannon Gêp“ und „Petroma Transports“ eine Rückwirkung der Korrektur auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung ergibt, ist in der nationalen Rechtsprechung und dem Schrifttum weiterhin umstritten. In einer neueren Entscheidung stellte der BFH klar, dass einer Erstrechnung keine Rückwirkung zukommen kann; ausdrücklich offen ließ der BFH allerdings, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine rückwirkende Rechnungsberichtung nach dem „Pannon Gêp“-Urteil und ggf. der „Petroma Transports“-Entscheidung möglich wäre.